VERBANDSSTATUTEN

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In den Statuten der APSA werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung der Austrian Pokersport Association einschließlich ihrer Vertretung nach außen formuliert.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband  führt den Namen  ”Austrian Pokersport Association“, kurz “APSA“.
  2. Die APSA hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das  gesamte Bundesgebiet.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

  1. Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,  bezweckt die Förderung der unbeschwerten Freude am geselligen Freizeitvergnügen  und Sportgeist beim Pokerspiel im seriösen Wettbewerb und somit die Verbreitung  des Pokersports ohne Geldeinsatz in österreich durch den Aufbau einer  Interessensvertretung in Form eines Pokersportverbandes zur Unterstützung aller Pokersportvereine.
  2. Der Verband setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der  Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und  rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner  Mitglieder und der öffentlichkeit zu dienen. Zu diesem Zweck betreibt und  fördert er den Pokersport ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und  Veranstaltung von Pokerturnieren.
  3. Weiters bezweckt der Verband:
    1. Die Repräsentation des  Pokersports ohne Geldeinsatz auf nationaler und internationaler Ebene
    2. Alle mit dem Pokersport ohne  Geldeinsatz in österreich zusammenhängende Fragen endgültig zu entscheiden
    3. Die Wahrung und Vertretung  der Interessen des Pokersports ohne Geldeinsatz innerhalb und außerhalb  österreichs
    4. Die sportlichen Beziehungen  zum Ausland zu pflegen
    5. Die Schaffung der Grundlagen  zur Unterstützung der Bildung neuer Pokersport-Vereine
    6. Die Veranstaltung von  österreichischen Staatsmeisterschaften, Ranglistenturnieren und die  Durchführung der Poker Bundesliga oder einer unter- bzw. übergeordneten Ebene  mit sportivem Charakter sowie die Erstellung einer österreichischen Rangliste
    7. Die Planung und Realisierung  von Länder-Vergleichskämpfen mit der Benennung der österreichischen  Nationalmannschaft.
    8. Die Schaffung und der  Ausbau, der für die Realisierung der Ziele notwendigen Organisationsstrukture

§ 3: Mittel des Verbandes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen  und materiellen Mittel erreicht werden
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Pflege aller Arten des  Pokersports für alle Altersstufen
    2. Abhaltung von Sportfesten,  Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften
    3. Planung und Durchführung von  Auftritten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Pokersport ohne  Geldeinsatz in den Medien
    4. Ausrichtung von  Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für  Interessenten
    5. Erstellung und laufende  Wartung einer Homepage
    6. Erbringung von  Serviceleistungen für die Mitglieder
    7. Events- und Verbandmarketing
    8. Schaffung eines  einheitlichen und bei allen Veranstaltungen der APSA anzuwendenden Regelwerks  sowie einer Turnierspielordnung
    9. Erstellung von  Amateurrichtlinien, um eine Abgrenzung zum kommerziellen Pokersportwesen zu  bewirken
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und  Mitgliedsbeiträge
    2. Allfällige Einnahmen von  sportlichen und anderen Veranstaltungen
    3. Subventionen und Förderungen  aus öffentlichen Mitteln
    4. Einnahmen aus Werbung,  Sponsoren und Lizenzen
    5. freiwilligen Spenden,  Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
    6. Erträgnisse aus  Vermögensverwaltung

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche-,  außerordentliche- und Ehrenmitglieder
  2. .
  3. Ordentliche Mitglieder sind die österreichische Poker-Bundesliga sowie  die einzelnen Landesverbände, wobei je Bundesland nur ein Landesverband  ordentliches Mitglied der APSA sein kann. Außerordentliche Mitglieder sind alle  Pokersportvereine der einzelnen Bundesländer sowie jene Personen, die die  Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags  fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste  um den Verband ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbands können neben der Poker-Bundesliga und den  Landesverbänden alle Pokersportvereine werden, die den Pokersport ohne  Geldeinsatz fördern und deren Statuten denen der APSA nicht widersprechen.
  2. über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern  entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert  werden. Ein Ansuchen auf Beitritt ist an das Präsidium zu richten. Dem Ansuchen  sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch  den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sowie durch freiwilligen Austritt  und durch Ausschluss, bei juristischen Personen und rechtsfähigen  Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann nur zum letzten Tag des Jahres erfolgen (31. Dezember  jeden Jahres). Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich  (Email, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche  übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so  ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist  bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das  Eintreffen beim Vorstand maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz  zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist  länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.  Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt  hievon unberührt. Jedoch wird der Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft  aufgehoben.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch  wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder  unsportlichen Verhaltens oder durch nachhaltige Schädigung des Ansehens der  APSA oder des Pokersports an sich verfügt werden. Weiters kann ein Abweichen  von der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung zum Ausschluss  führen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen  vom Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle angeschlossenen Landesverbände und Vereine sowie deren Mitglieder  haben sich ausnahmslos an die von der APSA veröffentlichten Amateurrichtlinien  und die Turnierspielordnung zu halten.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der APSA  teilzunehmen, sofern dies nicht auf Beschluss des Vorstands verwehrt wird. Das  Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht  stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten  zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die  Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die  Tätigkeit des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der  ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der  Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen  vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind bei Bedarf vom Vorstand über den geprüften  Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der  Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der APSA nach Kräften  zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des  Verbands Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die  Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und einzuhalten sowie die APSA bei  der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die ordentlichen und  außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr  und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe  verpflichtet.
  8. Außerordentliche Mitglieder (Vereine) haben darüber hinaus die Pflicht,  zur Erfüllung des Verbandszweckes, ihre Mitglieder auch als Geber,  Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu  stellen. Mitglieder der Vereine haben also auch in dieser Hinsicht die  Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu  erlernen.
  9. Pokersportveranstaltungen ordentlicher (Landesverbände, Bundesliga) und  außerordentlicher Mitglieder (Vereine), die über den Verbands- bzw.  Vereinsrahmen hinausgehen, sind der APSA zu melden und es muss von dieser eine  Genehmigung erteilt werden. Die Teilnahme von Spielern und Funktionären an  nicht genehmigten Pokersportveranstaltungen kann untersagt werden.
  10. Die Landesverbände dürfen nur solche Vereine als Mitglieder  aufnehmen, deren Sitz in ihrem örtlichen Bereich liegt und deren Statuten denen  der APSA nicht widersprechen. Der Bundesvorstand kann auf Antrag der  betroffenen Landesverbände gestatten, dass einzelne Vereine eines  Landesverbandes einem benachbarten Landesverband angeschlossen werden. Die  einem benachbarten Verband angeschlossenen Vereine sind als dessen Mitglieder  seinen Statuten unterworfen.
  11. Die Landesverbände und die Bundesliga sind verpflichtet  Abschriften der Ausschreibung ihrer Generalversammlung bis spätestens 14 Tage  vor dem Termin und Abschriften des Protokolls ihrer Generalversammlung und der  Vorstandssitzungen binnen Monatsfrist der APSA zu übermitteln.
  12. Jedes Mitglied ist für die Handlungen oder Unterlassungen seiner  Funktionäre und Spieler im Zusammenhang mit dem Pokersportbetrieb  verantwortlich.
  13. In Angelegenheiten, die ausschließlich die Bundesliga betreffen, ist  eine Beschlussfassung des Vorstands nur mit Zustimmung der Bundesliga möglich.
  14. Die Beschlüsse der Organe der APSA treten mit dem Tag der Zustellung des  Beschlusses oder der Verlautbarung im offiziellen Mitteilungsorgan der APSA in  Kraft.

§ 8:  Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die  Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die  Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des  Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich  statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder  der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von  mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
    3. Verlangen der  Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der/eines  Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
    5. Beschluss eines gerichtlich  bestellten Kurators binnen vier Wochen statt
  3. Bei einer außerordentlichen Generalversammlung ist auch die Behandlung  zusätzlicher Tagesordnungspunkte zulässig. Im Falle eines Abwahlantrages ist  auch ein Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ für die betreffenden Funktionen  vorzusehen.
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den  außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei  Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom  Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse)  einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der  Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c),  durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich  bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin  der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per  E-Mail einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf  Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur  Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.  Stimmberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied des Verbandes und je 1 Vertreter  der ordentlichen Mitglieder. Mitglieder mit beratender Stimme sind die  außerordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine  Stimme. Die übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer  schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der  Erschienenen beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen  in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Beschlüsse, mit denen der Statut des Verbands oder der Verband aufgelöst werden  soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der  abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen  Verhinderung der Vize-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das  an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  11. Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 10:  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben  vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den  Voranschlag;
  2. Entgegennahme und  Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der  Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von  Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der  Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für  außerordentliche Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über  Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;
  8. Beratung und  Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11:  Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident,  Vize-Präsident, Marketing-Director und PR-Manager.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat  bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein  anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in  der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne  Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit  aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine  außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands  einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes  ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung  eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine  außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist  möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom  Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf  unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den  Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen  wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der  Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand  einstimmig zu entscheiden.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize-Präsident.  Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden  Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen  Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die  Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.  10).
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder  einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des  neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt  erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts  des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird  erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  10. Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Verband  nach innen und nach außen, im Verhinderungsfall ist dies der Vize-Präsident.  Beide sind in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten und bei allen anderen  Schriftstücken zeichnungsberechtigt. Der Präsident beruft aus eigenem Ermessen  oder auf Antrag des Vize-Präsidenten den Vorstand zur Sitzung ein.
  11. Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.  Stimmenenthaltung wird als nicht anwesend gewertet.
  12. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Präsidenten abgegebene Stimme.
  13. Die Mitglieder des Vorstands haben dem Verband mit der Sorgfalt eines  ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen  und statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse des Vorstandes zu führen.

§ 12:  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die  Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes  2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere  folgende Angelegenheiten:

  1. Führung der Verbandsgeschäfte
  2. Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden  Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung  eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des  Rechnungsabschlusses
  4. Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und  sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder.
  5. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §  9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  6. Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die  Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  7. Verwaltung des Verbandsvermögens;
  8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen  Verbandsmitgliedern sowie den Vorschlag zur Ernennung oder Aberkennung von  Ehrenmitgliedschaften;
  9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.
  10. Verstöße gegen die Statuten und Beschlüsse der APSA werden vom Vorstand  bestraft. Die Strafen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in  Gegenwart des Betroffenen können sie auch mündlich verkündet werden und treten  durch diesen Vorgang in Kraft. Eine schriftliche Ausfertigung einer mündlich  verkündeten Entscheidung ist jedenfalls auszufertigen und zuzustellen. Die  Strafen bestehen in:
    1. Rüge
    2. Geldstrafe
    3. Sperre
    4. Ausschluss
    Gegen solche  Entscheidungen des Vorstands, mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verband  steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung der APSA offen.  Die Berufungsfrist und die Berufungsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 13:  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der  Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung der  Verbandsgeschäfte.
  2. Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen. Schriftliche  Ausfertigungen des Verbands nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften  des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten. In Geldangelegenheiten  (vermögenswerte Dispositionen) ebenso. Rechtsgeschäfte zwischen  Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen  Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu  vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2  genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in  Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des  Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu  treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen  Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im  Vorstand.
  6. Der Vize-Präsident führt die Protokolle der Generalversammlung und des  Vorstands.
  7. Der Vize-Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands  verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten oder des  Vize-Präsidenten ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 15:  Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden  Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine  „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein  Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern  zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein  Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. über Aufforderung durch  den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14  Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung  durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten  Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied  zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet  unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen  keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen  Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung  beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher  Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine  Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen 6 Monaten nach seiner  Anrufung eine Entscheidung zu fällen. Es entscheidet bei Anwesenheit aller  Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Es  hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen und für das  Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die  wesentlichen Entscheidungsgründe sind schriftlich darzutun.

§ 16:  Freiwillige Auflösung des Verbands

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer  Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Vize-Präsident – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die  Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den  Einzug offener Forderungen durchzuführen. Verbleibendes Verbandsvermögen soll  soweit an den Vorstand verteilt werden, als es den Wert der von diesen  geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll  dem St. Anna Kinderspital oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen.
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WPSV Landesliga Spieltag 6
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25.09.2010 - 13:00 Uhr
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