VERBANDSSTATUTEN
APSA Verbandsstatuten im PDF Format
In den Statuten der APSA werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung der Austrian Pokersport
Association einschließlich ihrer Vertretung nach außen formuliert.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verband führt den Namen ”Austrian Pokersport Association“, kurz “APSA“.
- Die APSA hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
- Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der unbeschwerten
Freude am geselligen Freizeitvergnügen und Sportgeist beim Pokerspiel im seriösen Wettbewerb und somit die
Verbreitung des Pokersports ohne Geldeinsatz in österreich durch den Aufbau einer Interessensvertretung in Form
eines Pokersportverbandes zur Unterstützung aller Pokersportvereine.
- Der Verband setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung
seiner Mitglieder und der öffentlichkeit zu dienen. Zu diesem Zweck betreibt und fördert
er den Pokersport ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren.
- Weiters bezweckt der Verband:
- Die Repräsentation des Pokersports ohne Geldeinsatz auf nationaler und internationaler Ebene
- Alle mit dem Pokersport ohne Geldeinsatz in österreich zusammenhängende Fragen endgültig zu entscheiden
- Die Wahrung und Vertretung der Interessen des Pokersports ohne Geldeinsatz innerhalb und außerhalb österreichs
- Die sportlichen Beziehungen zum Ausland zu pflegen
- Die Schaffung der Grundlagen zur Unterstützung der Bildung neuer Pokersport-Vereine
- Die Veranstaltung von österreichischen Staatsmeisterschaften, Ranglistenturnieren und die
Durchführung der Poker Bundesliga oder einer unter- bzw. übergeordneten Ebene mit sportivem Charakter
sowie die Erstellung einer österreichischen Rangliste
- Die Planung und Realisierung von Länder-Vergleichskämpfen mit der Benennung der österreichischen Nationalmannschaft.
- Die Schaffung und der Ausbau, der für die Realisierung der Ziele notwendigen Organisationsstrukture
§ 3: Mittel des Verbandes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege aller Arten des Pokersports für alle Altersstufen
- Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften
- Planung und Durchführung von Auftritten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem
Pokersport ohne Geldeinsatz in den Medien
- Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
- Erstellung und laufende Wartung einer Homepage
- Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder
- Events- und Verbandmarketing
- Schaffung eines einheitlichen und bei allen Veranstaltungen der APSA anzuwendenden Regelwerks sowie einer Turnierspielordnung
- Erstellung von Amateurrichtlinien, um eine Abgrenzung zum kommerziellen Pokersportwesen zu bewirken
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
- Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
- Einnahmen aus Werbung, Sponsoren und Lizenzen
- freiwilligen Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Vermögensverwaltung
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche-, außerordentliche- und Ehrenmitglieder
.
- Ordentliche Mitglieder sind die österreichische Poker-Bundesliga sowie die einzelnen Landesverbände,
wobei je Bundesland nur ein Landesverband ordentliches Mitglied der APSA sein kann. Außerordentliche
Mitglieder sind alle Pokersportvereine der einzelnen Bundesländer sowie jene Personen, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbands können neben der Poker-Bundesliga und den Landesverbänden alle Pokersportvereine
werden, die den Pokersport ohne Geldeinsatz fördern und deren Statuten denen der APSA nicht widersprechen.
- über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Ansuchen auf Beitritt ist an das Präsidium zu
richten. Dem Ansuchen sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt kann nur zum letzten Tag des Jahres erfolgen (31. Dezember jeden Jahres). Er muss dem Vorstand
mindestens zwei Monate vorher schriftlich (Email, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche
übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe,
für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt. Jedoch wird der Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft aufgehoben.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens oder durch nachhaltige Schädigung
des Ansehens der APSA oder des Pokersports an sich verfügt werden. Weiters kann ein Abweichen von
der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung zum Ausschluss führen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen vom Vorstand über Antrag
des Präsidenten beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle angeschlossenen Landesverbände und Vereine sowie deren Mitglieder haben sich ausnahmslos an die
von der APSA veröffentlichten Amateurrichtlinien und die Turnierspielordnung zu halten.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der APSA teilzunehmen, sofern dies nicht auf Beschluss
des Vorstands verwehrt wird. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Verbands zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand
den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind bei Bedarf vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der APSA nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die
Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und einzuhalten sowie die APSA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Außerordentliche Mitglieder (Vereine) haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Verbandszweckes,
ihre Mitglieder auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder der Vereine haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu erlernen.
- Pokersportveranstaltungen ordentlicher (Landesverbände, Bundesliga) und
außerordentlicher Mitglieder (Vereine), die über den Verbands- bzw. Vereinsrahmen hinausgehen, sind der APSA
zu melden und es muss von dieser eine Genehmigung erteilt werden. Die Teilnahme von Spielern und Funktionären an
nicht genehmigten Pokersportveranstaltungen kann untersagt werden.
- Die Landesverbände dürfen nur solche Vereine als Mitglieder aufnehmen, deren Sitz in ihrem örtlichen
Bereich liegt und deren Statuten denen der APSA nicht widersprechen. Der Bundesvorstand kann auf Antrag der
betroffenen Landesverbände gestatten, dass einzelne Vereine eines Landesverbandes einem benachbarten Landesverband
angeschlossen werden. Die einem benachbarten Verband angeschlossenen Vereine sind als dessen Mitglieder seinen Statuten
unterworfen.
- Die Landesverbände und die Bundesliga sind verpflichtet Abschriften der Ausschreibung ihrer Generalversammlung bis
spätestens 14 Tage vor dem Termin und Abschriften des Protokolls ihrer Generalversammlung und der Vorstandssitzungen
binnen Monatsfrist der APSA zu übermitteln.
- Jedes Mitglied ist für die Handlungen oder Unterlassungen seiner
Funktionäre und Spieler im Zusammenhang mit dem Pokersportbetrieb verantwortlich.
- In Angelegenheiten, die ausschließlich die Bundesliga betreffen, ist eine Beschlussfassung des Vorstands nur mit
Zustimmung der Bundesliga möglich.
- Die Beschlüsse der Organe der APSA treten mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses oder der Verlautbarung im
offiziellen Mitteilungsorgan der APSA in Kraft.
§ 8: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt
- Bei einer außerordentlichen Generalversammlung ist auch die Behandlung zusätzlicher
Tagesordnungspunkte zulässig. Im Falle eines Abwahlantrages ist auch ein Tagesordnungspunkt
„Neuwahlen“ für die betreffenden Funktionen vorzusehen.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs.
2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied
des Verbandes und je 1 Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Mitglieder mit beratender Stimme sind die
außerordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Statut des Verbands oder der Verband
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in
dessen Verhinderung der Vize-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident, Vize-Präsident, Marketing-Director und PR-Manager.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom
Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder
deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize-Präsident. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Verband nach innen und nach außen,
im Verhinderungsfall ist dies der Vize-Präsident. Beide sind in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten und
bei allen anderen Schriftstücken zeichnungsberechtigt. Der Präsident beruft aus eigenem Ermessen oder
auf Antrag des Vize-Präsidenten den Vorstand zur Sitzung ein.
- Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Stimmenenthaltung wird als nicht anwesend gewertet.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Präsidenten abgegebene Stimme.
- Die Mitglieder des Vorstands haben dem Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters
unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse des Vorstandes zu führen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Führung der Verbandsgeschäfte
- Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung
der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a – c dieser Statuten;
- Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Verbandsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern sowie den Vorschlag zur Ernennung
oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.
- Verstöße gegen die Statuten und Beschlüsse der APSA werden vom Vorstand bestraft. Die Strafen treten mit
dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in Gegenwart des Betroffenen können sie auch mündlich verkündet werden
und treten durch diesen Vorgang in Kraft. Eine schriftliche Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung
ist jedenfalls auszufertigen und zuzustellen. Die Strafen bestehen in:
- Rüge
- Geldstrafe
- Sperre
- Ausschluss
Gegen solche Entscheidungen des Vorstands, mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verband steht das Rechtsmittel
der Berufung an die Generalversammlung der APSA offen. Die Berufungsfrist und die Berufungsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Vize-Präsident
unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
- Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands
nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des
Vize-Präsidenten. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) ebenso. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Verbandsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
- Der Vize-Präsident führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Vize-Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen 6 Monaten nach seiner Anrufung eine Entscheidung zu fällen.
Es entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen und für das Verfahren die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind schriftlich darzutun.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Verbands
- Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der Vize-Präsident – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung
der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen.
Verbleibendes Verbandsvermögen soll soweit an den Vorstand verteilt werden, als es den Wert der von
diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll
dem St. Anna Kinderspital oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen.